Sie bezieht sich definitionsgemäss auf den inhaltlichen (materiellen) Teil einer mündlichen oder schriftlichen mitgeteilten, hoheitlichen Verfahrenshandlung. (vgl. dazu GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, S. 17 ff.). Gemäss Art. 9 BV hat jedermann Anspruch darauf, ohne Willkür behandelt zu werden. Willkür liegt vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist.