Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht bereits dann gegeben, wenn eine andere Lösung vertretbar oder zutreffender erschiene, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 124 IV 86 E. 2a). Bei der materiellen Rechtsverweigerung geht es um einen Verstoss gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Sie bezieht sich definitionsgemäss auf den inhaltlichen (materiellen) Teil einer mündlichen oder schriftlichen mitgeteilten, hoheitlichen Verfahrenshandlung.