Im Weiteren werde sie den Interessen der Verfahrensökonomie und der Schonung von beschuldigten Personen nicht gerecht, indem sie leichtfertige Anschuldigungen mache und die Staatsgewalt unnachgiebig durchsetze. Sie missachte die Gewaltentrennung und scheine bereits über Schuld und Unschuld entschieden zu haben. Es sei weder dem Beschwerdeführer noch dem Staat zumutbar, eine Hauptverhandlung durchzuführen. Aufgrund der dürftigen Beweislage werde die Staatsanwaltschaft voraussichtlich auf die Anklageerhebung verzichten müssen.