3 Im Vergleich zur Zwangsmassnahme wäre die Einforderung dieser Beweismittel bei der E.________ AG eine mildere Massnahme gewesen. Es liege ein Verstoss gegen Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO vor. Die Staatsanwaltschaft sei parteiisch. Sie setze sich nicht mit der Beweis- und Rechtslage auseinander. Im Weiteren werde sie den Interessen der Verfahrensökonomie und der Schonung von beschuldigten Personen nicht gerecht, indem sie leichtfertige Anschuldigungen mache und die Staatsgewalt unnachgiebig durchsetze.