Am Tatort bestehe ein Überholverbot. Offensichtlich könne man einem Vertreter der Berner Polizei einen Bären aufbinden. Die Polizistin und der zuständige Staatsanwalt seien bei offensichtlichen Verletzungen der Verkehrsregeln untätig geblieben. Dies sei eine formelle Rechtsverweigerung. Die Staatsanwaltschaft instrumentalisiere ihn, den Beschwerdeführer, um ihn einseitig zu belasten. Die Generalstaatsanwaltschaft könne die Aussagen der Geschäftsleitung der E.________ AG und des Beschwerdeführers nicht entkräften, nämlich, dass sich Letzterer zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 21. Februar 2019 am Praxisstandort aufgehalten habe.