_» sei nicht erledigt. Der zuständige Staatsanwalt sei schon bezüglich des Vorfalls vom 22. September 2018 untätig geblieben, indem er einem Offizialdelikt und den angezeigten Verkehrsverletzungen des Anzeigers G.________ nicht nachgehe. Die Staatsanwaltschaft weigere sich, den Sachschaden zu beschreiben und zu beziffern. Es existiere kein Sachschaden. Zudem weigere sie sich, das Offizialdelikt – die Nötigung infolge der Erstellung einer Strassenblockade durch G.________ – zu untersuchen, obwohl sie dazu aufgefordert worden sei. Am Tatort bestehe ein Überholverbot.