5. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer – soweit das vorliegende Verfahren betreffend –, die redundanten Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft gingen in weiten Teilen am Inhalt der Beschwerde vorbei. Inzwischen habe die Staatsanwaltschaft die Zwangsmassnahme der ED-Behandlung am 16. Juli 2019 durchgesetzt. Indessen werde der Beschwerdeführer diesbezüglich «sowohl im Einvernahmeprotokoll vom 15. Mai 2019 wie im Vorführungsbefehl vom 5. Juli 2019 […] lediglich als Auskunftsperson bezeichnet». Trotzdem sei er vorgeführt worden. Die «Causa F.________» sei nicht erledigt.