_ festgehalten, dass selbst wenn der Beschwerdeführer klar anerkennen würde, in den Vorfall vom 22. September 2018 involviert gewesen zu sein, die ED-Behandlung immer noch zwecks Klärung des Vorfalls vom 21. Februar 2019 erforderlich wäre. Die Staatsanwaltschaft nehme ihre Aufgaben zur Klärung der Vorfälle gewissenhaft wahr. Es sei keine Rechtsverweigerung erkennbar.