4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Staatsanwaltschaft sei daran, die Sachverhalte abzuklären und diejenigen Beweise abzunehmen, die es ihr erlaubten zu entscheiden, ob eine Anklage möglich oder ob eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen sei. Die Staatsanwaltschaft habe bereits im Schreiben vom 3. Juni 2019 an Rechtsanwalt D.________ festgehalten, dass selbst wenn der Beschwerdeführer klar anerkennen würde, in den Vorfall vom 22. September 2018 involviert gewesen zu sein, die ED-Behandlung immer noch zwecks Klärung des Vorfalls vom 21. Februar 2019 erforderlich wäre.