Des Weiteren ignoriere sie die den Beschwerdeführer entlastenden Elemente und halte in Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips an erkennungsdienstlichen Massnahmen gegen ihn (und sämtliche männlichen Mitarbeiter der E.________ AG) fest, obschon beim zweiten Vorfall vom 23. September 2018 am Mont Vully kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich sei und die Beteiligten den Unfall einvernehmlich erledigt hätten und obschon im dritten Vorfall vom 21. Februar 2019 in Worblaufen keine Hinweise auf eine Täterschaft des Beschwerdeführers bestünden, zumal sich das fragliche Fahrzeug gar nicht vor Ort habe befinden können.