2 3. In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft ignoriere sein Schreiben vom 7. Juni 2019, in welchem er anerkenne, der Fahrer des ersten Vorfalls vom 22. September 2018 in Bern gewesen zu sein. Damit begehe sie eine Rechtsverweigerung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es handle sich um eine Bagatelle.