Darauf ist nicht näher einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer überdies «allgemein» Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Verletzungen des rechtlichen Gehörs und des Verhältnismässigkeitsprinzips, eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die angebliche generelle Unangemessenheit der Verfahrensleitung rügt, werden diese Vorbringen unter dem Titel der materiellen Rechtsverweigerung behandelt.