Auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann insofern, als der Beschwerdeführer Ausführungen und Anregungen zu anderen Verfahren macht. Insbesondere in der Replik ab Seite 2 (unteres Drittel) nimmt er Bezug zum Verfahren BA 17 254 bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 123 vom 5. Juni 2019) und bemängelt dortige Verfahrenshandlungen. Diese haben indes mit der hiesigen Angelegenheit nichts zu tun. Darauf ist nicht näher einzugehen.