] wegen Rechtsverletzung einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Verhältnismässigkeitsprinzipes, Rechtsverweigerung, unvollständiger oder unrichtiger Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit der Verfahrensleitung nach der Einvernahme vom 15. Mai 2019». Am 27. Juni 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 19. Juni 2019 bestätigte der Beschwerdeführer seinen Beschwerdewillen und machte weitere Ausführungen.