Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 278 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Juli 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rechtsverweigerung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz und Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland betreffend Rechtsverweigerung (BM 18 42028) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Sachbe- schädigung. Der Beschwerdeführer ist mit der Verfahrensführung nicht einverstan- den, wie verschiedene seiner mündlichen und schriftlichen Äusserungen belegen. Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 erhob er selbständig (trotz gemäss aktenkundiger Anwaltsvollmacht vom 3. März 2019 grundsätzlicher Vertretung im Verfahren BM 18 42028 durch die B.________ Rechtsanwälte C.________ respektive D.________) «Beschwerde gegen Verfahrenshandlungen der Berner Staatsan- waltschaft […] wegen Rechtsverletzung einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Verhält- nismässigkeitsprinzipes, Rechtsverweigerung, unvollständiger oder unrichtiger Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit der Verfahrensleitung nach der Einvernahme vom 15. Mai 2019». Am 27. Juni 2019 beantragte die General- staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 19. Juni 2019 bestätigte der Beschwerdeführer seinen Beschwerdewillen und machte weitere Ausführungen. 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312]). Beschwerden gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer ist durch die gerügte Rechtsverweigerung unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann insofern, als der Beschwerde- führer Ausführungen und Anregungen zu anderen Verfahren macht. Insbesondere in der Replik ab Seite 2 (unteres Drittel) nimmt er Bezug zum Verfahren BA 17 254 bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (vgl. dazu Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 123 vom 5. Juni 2019) und bemängelt dortige Verfahrenshandlungen. Diese haben indes mit der hiesigen An- gelegenheit nichts zu tun. Darauf ist nicht näher einzugehen. Soweit der Be- schwerdeführer überdies «allgemein» Rechtsverletzungen einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Verletzungen des rechtlichen Gehörs und des Verhältnismässigkeitsprinzips, eine unrichtige Feststellung des Sachver- halts sowie die angebliche generelle Unangemessenheit der Verfahrensleitung rügt, werden diese Vorbringen unter dem Titel der materiellen Rechtsverweigerung behandelt. 2 3. In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft ignoriere sein Schreiben vom 7. Juni 2019, in welchem er anerkenne, der Fahrer des ersten Vorfalls vom 22. September 2018 in Bern gewe- sen zu sein. Damit begehe sie eine Rechtsverweigerung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es handle sich um eine Bagatelle. Des Weiteren ignoriere sie die den Beschwerdeführer entlastenden Elemente und halte in Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips an erkennungsdienstlichen Massnahmen gegen ihn (und sämtliche männlichen Mitarbeiter der E.________ AG) fest, obschon beim zweiten Vorfall vom 23. September 2018 am Mont Vully kein strafrechtlich relevantes Ver- halten ersichtlich sei und die Beteiligten den Unfall einvernehmlich erledigt hätten und obschon im dritten Vorfall vom 21. Februar 2019 in Worblaufen keine Hinweise auf eine Täterschaft des Beschwerdeführers bestünden, zumal sich das fragliche Fahrzeug gar nicht vor Ort habe befinden können. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Staatsanwaltschaft sei daran, die Sachverhalte abzuklären und diejenigen Beweise abzunehmen, die es ihr erlaubten zu entscheiden, ob eine Anklage möglich oder ob eine Verfahrenseinstellung vor- zunehmen sei. Die Staatsanwaltschaft habe bereits im Schreiben vom 3. Juni 2019 an Rechtsanwalt D.________ festgehalten, dass selbst wenn der Beschwerdefüh- rer klar anerkennen würde, in den Vorfall vom 22. September 2018 involviert gewe- sen zu sein, die ED-Behandlung immer noch zwecks Klärung des Vorfalls vom 21. Februar 2019 erforderlich wäre. Die Staatsanwaltschaft nehme ihre Aufgaben zur Klärung der Vorfälle gewissenhaft wahr. Es sei keine Rechtsverweigerung erkenn- bar. 5. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer – soweit das vorliegende Verfahren betreffend –, die redundanten Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft gingen in weiten Teilen am Inhalt der Beschwerde vorbei. Inzwischen habe die Staatsan- waltschaft die Zwangsmassnahme der ED-Behandlung am 16. Juli 2019 durchge- setzt. Indessen werde der Beschwerdeführer diesbezüglich «sowohl im Einver- nahmeprotokoll vom 15. Mai 2019 wie im Vorführungsbefehl vom 5. Juli 2019 […] lediglich als Auskunftsperson bezeichnet». Trotzdem sei er vorgeführt worden. Die «Causa F.________» sei nicht erledigt. Der zuständige Staatsanwalt sei schon be- züglich des Vorfalls vom 22. September 2018 untätig geblieben, indem er einem Offizialdelikt und den angezeigten Verkehrsverletzungen des Anzeigers G.________ nicht nachgehe. Die Staatsanwaltschaft weigere sich, den Sachscha- den zu beschreiben und zu beziffern. Es existiere kein Sachschaden. Zudem wei- gere sie sich, das Offizialdelikt – die Nötigung infolge der Erstellung einer Stras- senblockade durch G.________ – zu untersuchen, obwohl sie dazu aufgefordert worden sei. Am Tatort bestehe ein Überholverbot. Offensichtlich könne man einem Vertreter der Berner Polizei einen Bären aufbinden. Die Polizistin und der zuständi- ge Staatsanwalt seien bei offensichtlichen Verletzungen der Verkehrsregeln untätig geblieben. Dies sei eine formelle Rechtsverweigerung. Die Staatsanwaltschaft in- strumentalisiere ihn, den Beschwerdeführer, um ihn einseitig zu belasten. Die Ge- neralstaatsanwaltschaft könne die Aussagen der Geschäftsleitung der E.________ AG und des Beschwerdeführers nicht entkräften, nämlich, dass sich Letzterer zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 21. Februar 2019 am Praxisstandort aufgehalten habe. 3 Im Vergleich zur Zwangsmassnahme wäre die Einforderung dieser Beweismittel bei der E.________ AG eine mildere Massnahme gewesen. Es liege ein Verstoss gegen Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO vor. Die Staatsanwaltschaft sei parteiisch. Sie setze sich nicht mit der Beweis- und Rechtslage auseinander. Im Weiteren werde sie den Interessen der Verfahrensökonomie und der Schonung von beschuldigten Personen nicht gerecht, indem sie leichtfertige Anschuldigungen mache und die Staatsgewalt unnachgiebig durchsetze. Sie missachte die Gewaltentrennung und scheine bereits über Schuld und Unschuld entschieden zu haben. Es sei weder dem Beschwerdeführer noch dem Staat zumutbar, eine Hauptverhandlung durch- zuführen. Aufgrund der dürftigen Beweislage werde die Staatsanwaltschaft voraus- sichtlich auf die Anklageerhebung verzichten müssen. 6. 6.1 Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Strafbehörde sich weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen, ohne dies ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitzuteilen (GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014. N. 6 zu Art. 393 StPO m.w.H. in Fn. 39 f.). Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht bereits dann gegeben, wenn eine an- dere Lösung vertretbar oder zutreffender erschiene, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 124 IV 86 E. 2a). Bei der materiellen Rechtsverweigerung geht es um einen Verstoss gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Sie bezieht sich definitionsgemäss auf den in- haltlichen (materiellen) Teil einer mündlichen oder schriftlichen mitgeteilten, hoheit- lichen Verfahrenshandlung. (vgl. dazu GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schwei- zerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, S. 17 ff.). Gemäss Art. 9 BV hat je- dermann Anspruch darauf, ohne Willkür behandelt zu werden. Willkür liegt vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist besonders dann der Fall, wenn er mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Wei- se dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Willkürliche Rechtsanwendung wird daher angenommen bei: groben Fehlern in der Sachverhaltsermittlung; offensichtli- cher Gesetzesverletzung; offensichtlicher Missachtung eines allgemeinen Rechts- grundsatzes oder des tragenden Grundgedankens eines Gesetzes; groben Ermes- sensfehlern; klarer und unlösbarer innerer Widersprüchlichkeit; krassem Verstoss gegen den Gerechtigkeitsgedanken (vgl. statt vieler ROHNER, in: St. Galler Kom- mentar BV, 3. Aufl. 2014, N. 4 ff. zu Art. 9 BV; siehe auch GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 396 StPO). Ziel des Untersuchungsverfahrens ist es, den Sachverhalt mit Blick auf den verfah- rensrelevanten Sachverhalt sowie die persönlichen Verhältnisse so weit abzu- klären, dass das Verfahren entweder eingestellt oder aber Anklage erhoben bzw. ein Strafbefehl erlassen werden kann. Die Untersuchung wird durch die Staatsan- waltschaft geführt. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrun- 4 gen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen (vgl. OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 ff. zu Art. 308 StPO). 6.2 Es liegt weder eine (formelle/materielle) Rechtsverweigerung vor noch sind – zu- mindest soweit Verfahrensgegenstand – andere Rechtsverletzungen erkennbar. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist zunächst festzuhalten was folgt: Die Staats- anwaltschaft ist daran, die Sachverhalte vollständig abzuklären und all diejenigen Beweise abzunehmen, die es ihr ermöglichen, zu entscheiden, wie die Verfahren abzuschliessen sein werden. Dementsprechend hat sie am 4. März 2019 unter an- derem die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers sowie meh- rerer weiterer Mitarbeiter der E.________ AG angeordnet. Diese Verfügungen wa- ren allesamt mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Der Beschwerdeführer so- wie die weiteren Betroffenen verzichteten auf eine Beschwerde. Die Verfügungen sind somit in Rechtskraft erwachsen. Aus den Verfügungen vom 4. März 2019 geht hervor, dass die Massnahmen «im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 22. Sep- tember 2018, in welches ein auf die E.________ eingelöstes Fahrzeug involviert war» sowie «mit weiteren polizeilichen Ermittlungen im Zusammenhang mit weite- ren Strassenverkehrsdelikten, die nach dem besagten Vorfall ebenfalls mit auf die erwähnte Firma eingelösten Fahrzeugen begangen wurden» stehen bzw. der «Er- stellung einer Fotodokumentation mit allen als mögliche Lenker der involvierten Firmenfahrzeuge in Frage kommenden Mitarbeitern der E.________ AG» dienen sollen. Anlässlich der Einvernahme vom 15. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass es bei letztgenannten Vorkommnissen unter an- derem um einen Vorfall vom 21. Februar 2019 in Worblaufen geht, bei dem einem bisher unbekannten Lenker – der gemäss Zeugenaussagen mit dem auf die E.________ AG eingelösten Fahrzeug mit dem Kontrollschild BE H.________ un- terwegs war – ein strafbares Verhalten vorgeworfen wird. Anlässlich der Einvernahme vom 15. Mai 2019 erklärte der Beschwerdeführer zum Vorfall vom 22. September 2018 auf Frage, ob er der Lenker des beteiligten Fahr- zeugs gewesen sei, dass er das nicht sicher sagen könne, da bereits das Datum fragwürdig sei. Er könne sich aber vorstellen, dass er an diesem Vorfall tatsächlich dabei gewesen sei, aber man müsse noch erhärten, an welchem Datum sich das abgespielt haben soll (EV-Protokoll, Z. 143 ff.). Später präzisierte er, dass er nach hinreichender Wahrscheinlichkeit derjenige gewesen sei, der gefahren sei (Z. 167 ff.). Auf Frage, ob er bestätige, dass er in den Vorfall involviert gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer wiederum, das bestätige er nicht (Z. 221 f.). Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 – welches von den Strafverfolgungsbehörden keineswegs igno- riert wurde/wird – teilte er der Staatsanwaltschaft mit, dass er nicht bestreite, in den Vorfall vom 22. September 2018 involviert gewesen zu sein. In seiner Beschwerde hält er nun fest, dass er unbestritten der Fahrer des Fahrzeuges beim Vorfall vom 22. September 2018 gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft hielt bereits in ihrem Schreiben vom 3. Juni 2019 an Rechtsanwalt D.________ fest, dass selbst wenn der Beschwerdeführer unmissverständlich anerkennen würde, in den Vorfall vom 22. September 2018 involviert gewesen zu sein, der Vollzug der ED-Behandlung immer noch zwecks Klärung des Vorfalls vom 21. Februar 2019 erforderlich wäre. 5 Betreffend den Vorfall vom 21. Februar 2019 hält der Beschwerdeführer fest, dass es sich um einen Irrtum handeln müsse, da sich das gemäss Zeugenbeschreibung in diesen Vorfall involvierte Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vorfalls am Praxisstandort befunden habe. Zudem bestünden keine Hinweise auf seine Täterschaft. Dem sind indes die Zeugenaussagen entgegen zu halten: I.________ sagte aus, dass er ge- sehen habe, wie ein Fussgänger durch ein rotes Fahrzeug mit dem Kontrollschild BE H.________ bedrängt worden sei (EV-Protokoll vom 22. Februar 2019, Z. 32 und Z. 44). Dies wird vom Zeugen J.________ bestätigt. Es habe sich um ein rotes Fahrzeug gehandelt und ihm sei es gelungen, das Kennzeichen zu notieren. Die- ses laute BE H.________ (EV-Protokoll vom 28. Februar 2018, Z. 34 und Z. 46 ff.). Zudem sagte J.________ aus, der Fahrer sei ein Mann und ungefähr 60 Jahre alt gewesen (Z. 90). Auch der Zeuge K.________ sagte aus, der Fahrer sei ein ca. 60 Jahre alter Mann gewesen. Er habe graue Haare, volles Haar und seiner Meinung nach eine Brille getragen. Er denke, dass er den Fahrer wiedererkennen würde (EV-Protokoll vom 22. Februar 2019, Z. 107 ff.). Die polizeilichen Abklärungen er- gaben sodann, dass das Fahrzeug mit dem Kontrollschild BE H.________ auf die Firma E.________ AG eingelöst ist. Damit der Sachverhalt vollständig abgeklärt werden kann, war der Vollzug der angeordneten ED-Massnahme mithin erforder- lich. Es geht immerhin um das Nichtbelassen des Vortritts gegenüber Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen mit einem Personenwagen, evtl. Nötigung, indem die unbekannte Täterschaft mit ihrem Personenwagen an einen Fussgängerstreifen heranfuhr, bis zum Stillstand abbremste und anschliessend in ruckartiger Fahrwei- se wiederholt auf den sich auf dem Fussgängerstreifen befindenden Geschädigten zufuhr und dazu nötigte, sich zu schützen und auf die Seite zu treten. Die ED- Behandlungen, beschränkt auf Fotografien, erweisen sich auch mit Blick auf die Geringfügigkeit des damit verbundenen Grundrechtseingriffs als sinnvoll gewählte Vorgehensweise. Sie sind zudem nicht nur gegenüber der beschuldigten Person, sondern auch gegenüber Dritten zulässig (siehe WERLEN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. la zu Art. 260 StPO). Zu den zahlreichen Vorbringen in der Replik bleibt anzumerken was folgt: Es ist mit Blick auf ihre Stellung im Verfahren nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer, die drei Sachverhalte vertieft materiell zu beurteilen oder gar festzustellen, inwiefern der Beschwerdeführer strafbare Handlungen begangen hat oder nicht (und ent- sprechend eine Verfahrenseinstellung zu erfolgen hätte). Ebenfalls hat sie sich nicht zu einem Sachschaden, resultierend aus dem Vorfall vom 22. September 2018, zu äussern. Dazu ist die Staatsanwaltschaft zuständig, später eventuell das Sachgericht. Wenn zudem angeblich (Verfahrens-)Fehler gemacht werden, existie- ren einschlägige Rechtsmittel gemäss der StPO; sei dies später bei den Strafkam- mern des Obergerichts oder gegebenenfalls wiederum bei der Beschwerdekam- mer. Ausstandsbegehren wären überdies bei der Staatsanwaltschaft zu stellen (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdekammer überprüft vorliegend einzig, ob eine Rechtsverweigerung oder damit zusammenhängende andere schwere Rechtsverletzungen vorliegen. Entsprechend beurteilt sie auch nicht vertieft die Recht- und Verhältnismässigkeit der mittlerweile rechtskräftigen und vollzogenen Verfügungen betreffend die erkennungsdienstliche Behandlung. Schliesslich hat sie sich im jetzigen Verfahrensstadium nicht zu anderen angeblichen Delikten zu äus- 6 sern, so namentlich in Bezug auf das behauptete Überholen im Überholverbot durch den Anzeiger G.________. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er werde im Einvernahmeprotokoll vom 15. Mai 2019 und im Vorführungsbefehl vom 5. Juli 2019 als Auskunftsperson be- zeichnet, ist falsch. Nachdem er nämlich zu Beginn der Einvernahme den Hände- druck verweigert hatte, wurde ihm mitgeteilt, dass er als beschuldigte Person ein- vernommen werde (EV-Protokoll vom 15. Mai 2019, Z. 1-7). Des Weiteren ist im Vorführungsbefehl vom 5. Juli 2019 vermerkt: «Vorführung als Beschuldigter […] wegen 1. Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und Sachbeschädi- gung sowie 2. wegen weiterer polizeilicher Ermittlungen in Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten, die mit auf die Firma E.________ AG eingelösten Fahr- zeugen begangen wurden». Einzig in Bezug auf den Vorfall vom 21. Februar 2019 in Worblaufen wurde der Beschwerdeführer – richtigerweise – als Auskunftsperson befragt (vgl. EV-Protokoll vom 15. Mai 2019, Z. 373 f.), da diesbezüglich gegen ihn kein Verfahren eröffnet worden ist. In kongruenter und korrekter Weise lautet denn der (vom Beschwerdeführer offenbar missverstandene) Betreff im Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2019: «Strafverfahren gegen A.________ […] we- gen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und Sachbeschädigung sowie Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und Nötigung» (kursive Hervorhebung hinzugefügt). Dass jemand das staatsanwaltschaftlich zu untersuchende Delikt vom 21. Februar 2019 begangen hat, scheint evident – insoweit besteht eindeutig ein hinreichender Tatverdacht (wenn auch gegen eine noch unbekannte Person). Zur Klärung der Täterschaft soll (und voraussichtlich wird) die ED-Behandlung der Mitarbeiter der E.________ AG beitragen. Im Übrigen geht die Annahme, der Beschwerdeführer komme als Täter a priori nicht infrage, weil einer der Zeugen den Fahrer auf 20-40 Jahre geschätzt hatte (vgl. EV-Protokoll I.________ vom 22. Februar 2019, Z. 112), fehl. Erstens sagen die übrigen Zeugen sowohl in Bezug auf das Alter des Fahrers als auch in Bezug auf das Fahrzeug recht deckungsgleich aus. Und zweitens gab I.________ immerhin zu Protokoll, der Fahrer habe «businessmässig» ausgese- hen, wie ein Geschäftsmann auf dem Weg zu einem Termin (Z. 113 f.). Überdies relativierte er seine Darlegungen dahingehend, dass er am Schluss den Fokus auf das Kennzeichen gelegt habe (Z. 118 f.) – welches er im Übrigen passend zum Fahrzeug erkannt hat (Z. 44 und 103). Schliesslich wurde bereits vorne ausgeführt, dass eine ED-Behandlung auch gegenüber Drittpersonen gesetzmässig durchführ- bar ist, zumal sie auch entlastend wirken kann. Der Beschwerdeführer ist nicht Be- schuldigter bezüglich des Vorfalls vom 21. Februar 2019. In Bezug auf eine angebliche Rechtsverweigerung erschöpfen sich schliesslich die beschwerdeführerischen Argumente in reinen Behauptungen, die Kantonspolizei arbeite mit Fotomontagen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4 oben), sowie bezüglich des Vorfalls beim Mont Vully seien die bernischen Behörden gar nicht zuständig. Letz- teres wurde dem Beschwerdeführer bereits in verständlicher Weise erklärt (siehe EV-Protokoll vom 15. Mai 2019, Z. 309 f.). Ferner sei angefügt, dass L.________ der gesuchte Fahrzeuglenker sein kann, ganz unabhängig davon, ob er einen (schweizerischen) Führerausweis besitzt oder nicht. Es ist gerichtsnotorisch, dass Fahrzeuglenker mittels ED-Erfassung ermittelt werden können, die keinen (gülti- 7 gen) Führerausweis haben. Zur Ermittlung einer Täterschaft sind Gesichtsfotografi- en überdies erfolgsversprechender als das Abgleichen einer vom Beschwerdefüh- rer respektive seiner Firma «selber» geführten Geschäftsagenda. Eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO ist nicht erkennbar. 7. Zusammengefasst nimmt die Staatsanwaltschaft ihre Aufgaben zur Klärung der aktenkundigen Vorfälle, insbesondere zur Klärung des Vorfalls vom 21. Februar 2019, verfassungs- und gesetzeskonform, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, angemessen, verhältnismässig sowie ohne Rechtsverweigerungen wahr. Dement- sprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer auferlegt. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschuldigten/Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten) - Rechtsanwälte C.________ und D.________, B.________ Zürich Bern, 25. Juli 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9