auf die anhaltende Fluchtgefahr ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft richtigerweise ausnahmsweise für sechs Monate an, d.h. bis am 30. November 2019. Die Haftverlängerung ist sowohl im weiteren als auch im engeren Sinne verhältnismässig. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtlichen Verteidigung sind keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: