Angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten fällt die Gesamtheit der bisherigen Haftdauer noch nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle der rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der vorgesehenen freiheitsentziehenden Sanktion. Mit Rücksicht auf die am 31. Mai 2019 erfolgte Anklageerhebung, die auf den 9. Dezember 2019 bis am 12. Dezember 2019 anberaumte Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht, eine ausreichende zeitliche Marge zugunsten des Regionalgerichts zwecks Einreichung eines Haftverlängerungsantrags im Verschiebungs- oder Verzögerungsfalle sowie