8 mehrjährige Freiheitsstrafe. Angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten fällt die Gesamtheit der bisherigen Haftdauer noch nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle der rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der vorgesehenen freiheitsentziehenden Sanktion.