5.2 Geeignete Ersatzmassnahmen, die die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, sind keine ersichtlich. Die Akten lassen zudem immer noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen, welche die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge haben müsste. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 13. Oktober 2017 in Untersuchungshaft. Ihm werden mehrfache qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG vorgeworfen. Ihm droht in Anbetracht der zur Diskussion stehenden Drogenmenge nach wie vor eine empfindliche,