Die Fluchtgefahr wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht konkret bestritten. Sie besteht weiterhin, zumal es bei diesem Haftgrund gleichfalls um die Sicherung der Erreichbarkeit und Anwesenheit des Beschwerdeführers im Strafverfahren und damit um dessen Verfügbarkeit nicht nur zwecks weiterer Befragung geht, sondern auch um den allfälligen Vollzug einer Freiheitsstrafe. Eine Flucht des Beschwerdeführers im Falle der Freilassung erscheint nicht bloss als möglich, sondern als wahrscheinlich (siehe dazu vertieft den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts KZM 17 1349 vom 13. Oktober 2017 S. 4 f.).