Nicht anders verhält es sich zum jetzigen Zeitpunkt. A.________ lässt in seiner Stellungnahme vom 4. April 2019 zum Entwurf der Anklageschrift vom 14. März 2019 im Wesentlichen aufs Neue seine Sichtweise, Sachverhaltsdarstellung und Interpretation der erhobenen Aussagen gegenüberstellen, was das von der Staatsanwaltschaft bereits wiederholt beschriebene und oben zusammengefasst wiedergegebene Indizienbündel jedenfalls immer noch nicht unmittelbar zu zerstören vermag. Zudem gilt es, A.___