Entsprechend führte das kantonale Zwangsmassnahmengericht am 14. Januar 2019, die getätigten Verfahrenshandlungen, namentlich die Erstellung des polizeilichen Schlussberichts und dessen Verarbeitung, die Planung und Vorbereitung der Schlusseinvernahme vom 29. Januar 2019 sowie die Redaktion der Anklageschrift, stellten naturgemäss keine für die Verteidigung direkt wahrnehmbaren Verfahrensschritte dar. Dieser Umstand bedeute aber nicht gleichzeitig eine unmittelbare Zerstörung des A.________ belastenden - starken - Indizienbündels, so dass der dringende Tatverdacht immer noch gegeben sei. Nicht anders verhält es sich zum jetzigen Zeitpunkt.