Die Verteidigung verkenne denn auch, dass vom Fehlen von nach aussen hin sicht- und damit für sie erkennbaren Verfahrensschritten nicht automatisch auf die fehlende Erhärtung des Tatverdachts geschlossen werden könne; zudem beschlage der Einwand der Verteidigung entgegen deren Annahme weniger die Dringlichkeit des Tatverdachts als vielmehr die Frage der Einhaltung des Beschleunigungsgebots.