Es gelte indessen zu bedenken, dass es stets auf die Art und Intensität der vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe ankomme; falls - wie hier - bereits in einem früheren Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse bestünden, sei es für die Fortdauer der Haft ausreichend, wenn der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt werde. Die Verteidigung verkenne denn auch, dass vom Fehlen von nach aussen hin sicht- und damit für sie erkennbaren Verfahrensschritten nicht automatisch auf die fehlende Erhärtung des Tatverdachts geschlossen werden könne;