___ und D.________ indessen nicht zu widerlegen vermöchten. Vor dem Hintergrund der Aussagen von G.________ vom 4. Juni 2018 und D.________ vom 4. Juli 2018 präsentiere sich der Tatverdacht des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG somit nicht weniger dringend als am 18. April 2018. Daran war am 12. Oktober 2018 anzuknüpfen. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erwog damals, es möge zutreffen, dass sich der dringende Tatverdacht, wie die Verteidigung vortrage, seit dem 13. Juli 2018 nicht weiter verdichtet habe. Es gelte indessen zu bedenken, dass es stets auf die Art und Intensität der vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe ankomme;