___ auf dem vorgelegten Foto getragene Lederjacke ebenfalls eindeutig als schwarz bezeichnet. Vorliegend könne entgegen der Ausführungen der Verteidigung offen bleiben, ob D.________ A.________ in dieser Jacke gesehen habe oder nicht, da sich die Frage anlässlich der Einvernahme vom 4. Juli 2018 lediglich auf die Farbe der Lederjacke auf der Fotoverweisung bezogen habe. Ferner habe auch D.________ anlässlich der Einvernahme vom 4. Juli 2018 seine bisherigen Angaben bestätigt, präzisiert und ergänzt, welche er zum Nachteil von A.________