Mit Blick auf die Angaben von A.________ selber falle sodann insbesondere auf, dass er - auch nachdem ihm ein Foto von ihm mit einer Lederjacke vorgelegt worden sei - weiterhin verneint habe, eine Lederjacke von der Art der von H.________ beschriebenen getragen zu haben. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht stellte fest, dass A.________ nicht nur den Besitz einer schwarzen Lederjacke abstreite, sondern nun auch behaupte, dass es sich auf dem in den Akten befindlichen Foto um eine silberne "Fancy"-und nicht um eine Lederjacke handle, und dass die Strafverfolgungsbehörden die Jacke auf dem Foto vielleicht "schwarz gemacht" hätten.