_ habe in der Konfrontationseinvernahme vom 4. Juni 2018 seine Aussagen bestätigt. Entgegen dem Standpunkt der Verteidigung stellte das kantonale Zwangsmassnahmengericht fest, dass die von G.________ gemachten Aussagen A.________ durchaus belasteten, indem er seine früheren Aussagen bestätigt habe, mit A.________ und F.________ über Drogen geredet bzw. verhandelt zu haben. Zudem habe G.________ an seinen Aussagen festgehalten, wonach er glaube, dass A.________ und F.________ zusammen gehörten bzw. eine Gruppe bildeten, sowie zusammen im Bereich Betäubungsmittel arbeitete. Mit Blick auf die Angaben von A.______