Das kantonale Zwangsmassnahmengericht stellte demzufolge gesamthaft nach wie vor genügend Verdachtsmomente fest, die für eine Beteiligung A.________s an den ihm vorgeworfenen qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG sprechen, weshalb der dringende Tatverdacht weiterhin als gegeben zu erachten war. Am 13. Juli 2018 führte das kantonale Zwangsmassnahmengericht aus, diese Erwägungen hätten auch zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin Gültigkeit. G.________ habe in der Konfrontationseinvernahme vom 4. Juni 2018 seine Aussagen bestätigt.