In Bezug auf das von der Verteidigung vorgebrachte mögliche Interpunktionsversehen in der E-Mail-Nachricht vom 16. Dezember 2015 um 14.30 Uhr hielt das kantonale Zwangsmassnahmengericht fest, dass sich dadurch keine relevante Sinnveränderung des Inhalts ergebe. Weiter stünden die Mutmassungen der Verteidigung, dass der Empfänger der zuvor genannten E-Mail-Nachricht auch H.________ selbst gewesen sein könnte, im Widerspruch zu den Aussagen von H.________ selber sowie denjenigen von M.________. Denn diese habe ebenfalls angegeben, dass G.________ mit dem Glatzkopf, also F.________, über das BlackBerry-Mobiltelefon kommuniziert habe.