___ am Drogenhandel wahrgenommen und mache insgesamt nur sehr ausweichende Angaben zu Lasten von A.________, führte das kantonale Zwangsmassnahmengericht aus, dass H.________ mit der Übergabe der Visitenkarte sehr wohl einen relevanten Tatbeitrag von A.________ genannt habe, ohne welchen der inkriminierte Drogendeal in Rotterdam offenbar nicht hätte stattfinden können. In Bezug auf das von der Verteidigung vorgebrachte mögliche Interpunktionsversehen in der E-Mail-Nachricht vom 16. Dezember 2015 um 14.30 Uhr hielt das kantonale Zwangsmassnahmengericht fest, dass sich dadurch keine relevante Sinnveränderung des Inhalts ergebe.