__ darauf hingewiesen, wenn er etwas nicht gewusst habe bzw. keine Angaben dazu habe machen können. Er habe jeweils auch auf die ihm vorgehaltenen Widersprüche in seinen Aussagen bereitwillig Erklärungen abgegeben, die sich insgesamt als schlüssig und nicht als völlig abwegig oder unmöglich erwiesen hätten. All das liesse die Aussagen von H.________ durchaus als glaubhaft erscheinen. Zu den von der Verteidigung vorgebrachten Argumenten, H.________ habe keine direkte Beteiligung von A.________ am Drogenhandel wahrgenommen und mache insgesamt nur sehr ausweichende Angaben zu Lasten von A.