Dabei falle auf, dass H.________ A.________ anlässlich der Einvernahme vom 24. Januar 2018 nur sehr zurückhaltend belastet und nicht etwa versucht habe, dessen Rolle hochzuspielen. Präzise habe er angegeben, woher er etwas wisse, und auch konsequent zwischen Tatsachen und deren Interpretation unterschieden bzw. erklärt habe, aufgrund welcher Umstände er etwas so oder anders gesehen oder wieso er etwas angenommen habe. Weiter habe H.________ darauf hingewiesen, wenn er etwas nicht gewusst habe bzw. keine Angaben dazu habe machen können.