Erst später habe M.________ auf Nachfrage, welche Personen denn genau die Drogen geliefert hätten, mitgeteilt, dass sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen möchte. Folglich sei entgegen der Auffassung der Verteidigung davon auszugehen, dass die Aussagen von M.________ A.________ durchaus in dem Sinne belasteten, als dass sie ihn klar mit den Drogenlieferungen an G.________ in Verbindung bringe, auch wenn sie später nähere Aussagen dazu verweigert habe. Ferner habe auch H.________ seine bisher gemachten Aussagen bestätigt und anlässlich seiner Konfrontationseinvernahme mit A.________ die Angaben präzisiert und ergänzt, welche er schon vorher zu dessen Nachteil gemacht habe.