Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts im Haftverlängerungsverfahren müsse zudem nicht zweifelsfrei erstellt sein, dass sich die fraglichen Nachrichten auf das Treffen in Rotterdam bezögen, sondern es genüge der Nachweis konkreter Elemente, die diesen Schluss nahelegten. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht schloss sich nach dem Gesagten dem Standpunkt der Staatsanwaltschaft an und erkannte im Verhältnis zur Ausgangslage zum Zeitpunkt seines Entscheids vom 13. Oktober 2017, gesamtheitlich betrachtet und wie eingangs erwähnt, eine Verdichtung des dringenden Tatverdachts des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG.