und machten diese glaubhaft. Dass sich die besagten Nachrichten, wie von der Verteidigung vorgebracht, auf einen anderen Kontext als das Treffen in Rotterdam beziehen sollten, sei unwahrscheinlich, zumal die Nachricht am 16. Dezember 2017 um 14.30 Uhr und somit kurz vor dem später am gleichen Tag angesagten Treffen in Rotterdam versandt worden sei. Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts im Haftverlängerungsverfahren müsse zudem nicht zweifelsfrei erstellt sein, dass sich die fraglichen Nachrichten auf das Treffen in Rotterdam bezögen, sondern es genüge der Nachweis konkreter Elemente, die diesen Schluss nahelegten.