_, würden sich mit möglichen Aussagen zu Drogenlieferungen zusätzlich selber belasten. M.________ und L.________ würden denn auch von niemandem in Bezug auf die Beförderung des Kokaingemischs belastet. Aus diesem Grund sei es auch nicht weiter verwunderlich, dass weder G.________ noch M.________ noch K.________ noch L.________ Angaben zu diesem Thema machen wollten oder abstritten. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht führte weiter aus, es sei ferner zu unterstreichen, dass objektive Beweismittel vorhanden seien, die mit den Aussagen von H.________ übereinstimmten.