Insbesondere konnte keine eingehende Aussagenanalyse oder Beweiswürdigung erfolgen. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht stellte gleichwohl fest, dass die von der Verteidigung ins Recht gelegten, von G.________, M.________, K.________ und L.________ gemachten Aussagen diejenigen von H.________ nicht zu widerlegen vermochten oder als von vorherein haltlos oder unglaubhaft erscheinen liessen. Alle in dieser Sache einvernommenen Personen, mit Ausnahme von H.________, würden sich mit möglichen Aussagen zu Drogenlieferungen zusätzlich selber belasten.