Betreffend der Divergenzen zwischen den Angaben von H.________ und denjenigen von G.________, K.________ und L.________ könne eine detaillierte Auseinandersetzung an dieser Stelle unterbleiben; es sei daran zu erinnern, dass ihre abschliessende Würdigung nicht dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht obliege, sondern in erster Linie dem erkennenden Sachgericht vorbehalten sei. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht konnte denn auch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vornehmen. Insbesondere konnte keine eingehende Aussagenanalyse oder Beweiswürdigung erfolgen.