Auch wenn die Angaben von H.________ hinsichtlich der Frage, ob und von wem er die Visitenkarte (zum angeblichen Treffpunkt in Rotterdam) erhalten habe, in Widerspruch zu seinen früheren Aussagen (dabei habe er - 1 Monat nach seiner Anhaltung - noch seine Beteiligung bestritten) stünden, gelte es zu bedenken, dass Abweichungen im Ablauf der Aussagen auch in wahren Schilderungen vorkämen und gar ein Glaubwürdigkeitskriterium darstellten. Ferner handle es sich dabei um eine kleinere Ungereimtheit, die im Rahmen der geplanten Konfrontationseinvernahme noch geklärt werden könne. Betreffend der Divergenzen zwischen den Angaben von H.______