3 H.________, I.________, E.________, D.________ und J.________ von A.________ das Bild zeichnen, dass bei ihm eine Verstrickung vorhanden sei. Am 17. Januar 2018 verwies das kantonale Zwangsmassnahmengericht mit Blick auf die Sach- und Beweislage auf die zutreffenden Ausführungen im Haftverlängerungsantrag vom 5. Januar 2018. Es erwog, entgegen der Auffassung der Verteidigung habe sich der dringende Tatverdacht mit Fortschreiten des Verfahrens nicht vermindert, sondern - gesamtheitlich betrachtet - verdichtet. Auch wenn die Angaben von H.___