19 Abs. 2 BetmG ergebe sich mit Bezug auf die diversen inkriminierten Drogengeschäfte zum einen aus den im Kerngeschehen nicht von vornherein als haltlos oder unglaubwürdig erscheinenden Aussagen namentlich von H.________, I.________, E.________, D.________ und J.________. Zum anderen gründe der dringende Tatverdacht des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG auf den Beobachtungen und Feststellungen der Kantonspolizei Bern und des Grenzwachtkorps - namentlich zu den Antennenstandorten, den telefonischen Kontakten, den Einreisen von A.________ und F.________