Am 15. Oktober 2017 erachtete das kantonale Zwangsmassnahmengericht die Sach- und Beweislage in Anbetracht der ihm zur Verfügung gestellten umfangreichen Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente für eine Beteiligung des A.________ an den ihm vorgeworfenen Straftaten. Es erwog, der dringende Tatverdacht des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG ergebe sich mit Bezug auf die diversen inkriminierten Drogengeschäfte zum einen aus den im Kerngeschehen nicht von vornherein als haltlos oder unglaubwürdig erscheinenden Aussagen namentlich von H.___