3.4 Den der Beschwerdekammer zur Verfügung stehenden Akten lässt sich nichts entnehmen, das den dringenden Tatverdacht – wie er in der Anklageschrift vom 31. Mai 2019 seinen Niederschlag fand – als unhaltbar entkräften könnte. Wie das Zwangsmassnahmengericht ist auch die Beschwerdekammer nicht das erkennende Sachgericht. Der Beschwerdeführer wiederholt grundsätzlich Argumente, die bereits sein Verteidiger vorgetragen hatte.