dessen Aussagen seien indes widersprüchlich und falsch. In der Folge gibt er (handschriftlich) zahlreiche Auszüge von Mitbeschuldigten und Zeugen wieder. Die Personenbeschreibungen würden jeweils nicht auf ihn passen. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 438 vom 2. November 2016 sei er damals aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Er verlange einen fairen Prozess. 3.3 Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift vom 31. Mai 2019 (im Kern) vorgeworfen: Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 Bst.