2 Annahme des dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (siehe Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2 m.w.H.). 3.2 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerdeschrift praktisch ausschliesslich zum seiner Ansicht nach nicht gegebenen dringenden Tatverdacht. Er bringt zusammengefasst vor, es existierten zahlreiche Beweise, die belegten, dass er unschuldig sei. Er sei einzig von D.________ beschuldigt worden; dessen Aussagen seien indes widersprüchlich und falsch.