19 Abs. 2). Gleichzeitig beantragte sie dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Anordnung der Sicherheitshaft. Am 6. Juni 2019 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis am 30. November 2019 an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer (ohne seinen amtlichen Verteidiger) am 15. Juni 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen. Mit Eingaben vom 20. respektive 21. Juni 2019 verzichteten das Zwangsmassnahmengericht respektive die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.