Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 275 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Juni 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 6. Juni 2019 (KZM 19 678) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Straf- verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Er befindet sich seit dem 13. Oktober 2017 in Untersuchungshaft. Am 31. Mai 2019 erhob die Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2). Gleichzeitig beantragte sie dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfol- gend: Zwangsmassnahmengericht) die Anordnung der Sicherheitshaft. Am 6. Juni 2019 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis am 30. No- vember 2019 an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer (ohne seinen amtlichen Verteidiger) am 15. Juni 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen. Mit Eingaben vom 20. respektive 21. Juni 2019 verzichteten das Zwangsmassnahmengericht respektive die Staatsanwaltschaft auf eine Stel- lungnahme zur Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verwies auf seine Ausführungen im Entscheid vom 6. Juni 2019. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anord- nung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Sicherheitshaft setzt nach Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sin- ne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder eines Vergehens besteht. Der dringende Tatverdacht liegt vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchun- gen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein be- stimmtes strafbares Verhalten der beschuldigten Person besteht und zweitens kei- ne Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Während zu Beginn eines Strafver- fahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu kon- kretisieren (statt vieler TPF BH.2007.6 vom 24. Mai 2007 E. 3.1 m.w.H.). Wurde gegen die beschuldigte Person Anklage erhoben, so kann in der Regel davon aus- gegangen werden, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist. Eine Ausnahme läge nur dann vor, wenn die beschuldigte Person darzutun vermöchte, dass die 2 Annahme des dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (siehe Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2 m.w.H.). 3.2 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerdeschrift praktisch aussch- liesslich zum seiner Ansicht nach nicht gegebenen dringenden Tatverdacht. Er bringt zusammengefasst vor, es existierten zahlreiche Beweise, die belegten, dass er unschuldig sei. Er sei einzig von D.________ beschuldigt worden; dessen Aus- sagen seien indes widersprüchlich und falsch. In der Folge gibt er (handschriftlich) zahlreiche Auszüge von Mitbeschuldigten und Zeugen wieder. Die Personenbe- schreibungen würden jeweils nicht auf ihn passen. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 438 vom 2. November 2016 sei er damals aus der Unter- suchungshaft entlassen worden. Er verlange einen fairen Prozess. 3.3 Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift vom 31. Mai 2019 (im Kern) vor- geworfen: Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG), mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis am 17. Dezember 2015, in Schliern (b. Köniz), Köniz, Bätterkinden, Bern, Biel, Bözingen, Rotterdam und Stuttgart, durch 1. Veräussern […] von rund 8.4 kg Amphetamingemisch […] zum Preis von insgesamt CHF 9‘000.00 an E.________, gemeinsam begangen mit F.________ in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis am 25. Juli 2015, in Schliern (b. Köniz), Köniz, Bätterkinden und Bern; […] 2. Befördern (Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG) von netto 754 Gramm Kokaingemisch […] von Rotterdam nach Stuttgart sowie von Stuttgart nach Biel zu G.________ und damit Einfuhr […] in die Schweiz sowie Verschaffen […] an G.________, gemein- sam begangen mit F.________ in der Zeit vom 1. bis am 17. Dezember 2015. 3.4 Den der Beschwerdekammer zur Verfügung stehenden Akten lässt sich nichts entnehmen, das den dringenden Tatverdacht – wie er in der Anklageschrift vom 31. Mai 2019 seinen Niederschlag fand – als unhaltbar entkräften könnte. Wie das Zwangsmassnahmengericht ist auch die Beschwerdekammer nicht das er- kennende Sachgericht. Der Beschwerdeführer wiederholt grundsätzlich Argu- mente, die bereits sein Verteidiger vorgetragen hatte. Der allgemeine Haftgrund ist unter Verweis auf die einlässlichen Erwägungen im Haftverlängerungsentscheid vom 15. April 2019 (S. 7 ff.), die sich zu den wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers äussern, nach wie vor gegeben: Am 15. Oktober 2017 erachtete das kantonale Zwangsmassnahmengericht die Sach- und Beweislage in Anbetracht der ihm zur Verfügung gestellten umfangreichen Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente für eine Beteiligung des A.________ an den ihm vorgeworfenen Straftaten. Es erwog, der dringende Tatverdacht des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG ergebe sich mit Bezug auf die diversen inkriminierten Drogengeschäfte zum einen aus den im Kerngeschehen nicht von vornherein als haltlos oder unglaubwürdig erscheinenden Aussagen namentlich von H.________, I.________, E.________, D.________ und J.________. Zum anderen gründe der dringende Tatverdacht des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG auf den Beobachtungen und Feststellungen der Kantonspolizei Bern und des Grenzwachtkorps - namentlich zu den Antennenstandorten, den telefonischen Kontakten, den Einreisen von A.________ und F.________ in die Schweiz, den sichergestellten Post- und Bankquittungen sowie den Kontaminationen bei A.________ und F.________ sowie in einem der von ihnen geführten Fahrzeuge mit Kokain und Streckmitteln, die in Kombination mit den Aussagen von 3 H.________, I.________, E.________, D.________ und J.________ von A.________ das Bild zeichnen, dass bei ihm eine Verstrickung vorhanden sei. Am 17. Januar 2018 verwies das kantonale Zwangsmassnahmengericht mit Blick auf die Sach- und Beweislage auf die zutreffenden Ausführungen im Haftverlängerungsantrag vom 5. Januar 2018. Es erwog, entgegen der Auffassung der Verteidigung habe sich der dringende Tatverdacht mit Fortschreiten des Verfahrens nicht vermindert, sondern - gesamtheitlich betrachtet - verdichtet. Auch wenn die Angaben von H.________ hinsichtlich der Frage, ob und von wem er die Visitenkarte (zum angeblichen Treffpunkt in Rotterdam) erhalten habe, in Widerspruch zu seinen früheren Aussagen (dabei habe er - 1 Monat nach seiner Anhaltung - noch seine Beteiligung bestritten) stünden, gelte es zu bedenken, dass Abweichungen im Ablauf der Aussagen auch in wahren Schilderungen vorkämen und gar ein Glaubwürdigkeitskriterium darstellten. Ferner handle es sich dabei um eine kleinere Ungereimtheit, die im Rahmen der geplanten Konfrontationseinvernahme noch geklärt werden könne. Betreffend der Divergenzen zwischen den Angaben von H.________ und denjenigen von G.________, K.________ und L.________ könne eine detaillierte Auseinandersetzung an dieser Stelle unterbleiben; es sei daran zu erinnern, dass ihre abschliessende Würdigung nicht dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht obliege, sondern in erster Linie dem erkennenden Sachgericht vorbehalten sei. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht konnte denn auch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vornehmen. Insbesondere konnte keine eingehende Aussagenanalyse oder Beweiswürdigung erfolgen. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht stellte gleichwohl fest, dass die von der Verteidigung ins Recht gelegten, von G.________, M.________, K.________ und L.________ gemachten Aussagen diejenigen von H.________ nicht zu widerlegen vermochten oder als von vorherein haltlos oder unglaubhaft erscheinen liessen. Alle in dieser Sache einvernommenen Personen, mit Ausnahme von H.________, würden sich mit möglichen Aussagen zu Drogenlieferungen zusätzlich selber belasten. M.________ und L.________ würden denn auch von niemandem in Bezug auf die Beförderung des Kokaingemischs belastet. Aus diesem Grund sei es auch nicht weiter verwunderlich, dass weder G.________ noch M.________ noch K.________ noch L.________ Angaben zu diesem Thema machen wollten oder abstritten. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht führte weiter aus, es sei ferner zu unterstreichen, dass objektive Beweismittel vorhanden seien, die mit den Aussagen von H.________ übereinstimmten. Der Zeitpunkt und die Geldübergabe in den Nachrichten zwischen den E-Mail-Adressen N.@________ und O.@________ vom 16. November 2015 stimmten gänzlich mit den Aussagen von H.________ überein und machten diese glaubhaft. Dass sich die besagten Nachrichten, wie von der Verteidigung vorgebracht, auf einen anderen Kontext als das Treffen in Rotterdam beziehen sollten, sei unwahrscheinlich, zumal die Nachricht am 16. Dezember 2017 um 14.30 Uhr und somit kurz vor dem später am gleichen Tag angesagten Treffen in Rotterdam versandt worden sei. Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts im Haftverlängerungsverfahren müsse zudem nicht zweifelsfrei erstellt sein, dass sich die fraglichen Nachrichten auf das Treffen in Rot- terdam bezögen, sondern es genüge der Nachweis konkreter Elemente, die diesen Schluss nahelegten. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht schloss sich nach dem Gesagten dem Standpunkt der Staatsanwaltschaft an und erkannte im Verhältnis zur Ausgangslage zum Zeitpunkt seines Entscheids vom 13. Oktober 2017, gesamtheitlich betrachtet und wie eingangs erwähnt, eine Verdichtung des dringenden Tatverdachts des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG. 4 Im Entscheid vom 18. April 2018 hielt das kantonale Zwangsmassnahmengericht fest, dass es sich nicht anders verhalte als am 17. Januar 2018. So gehe aus den mit dem Haftverlängerungsantrag vom 5. April 2018 ins Recht gelegten Einvernahmeprotokollen hervor, dass A.________ weiterhin durch die Aussagen von H.________, und zudem auch durch diejenigen von M.________, belastet werde. So habe M.________ in ihrer Einvernahme vom 16. Januar 2018 mehrfach bestätigt, dass sie A.________ und F.________ kenne, und habe zudem angegeben, dass sie selber gesehen hätte, wie A.________ und F.________ Drogen an G.________ geliefert hätten. Erst später habe M.________ auf Nachfrage, welche Personen denn genau die Drogen geliefert hätten, mitgeteilt, dass sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen möchte. Folglich sei entgegen der Auffassung der Verteidigung davon auszugehen, dass die Aussagen von M.________ A.________ durchaus in dem Sinne belasteten, als dass sie ihn klar mit den Drogenlieferungen an G.________ in Verbindung bringe, auch wenn sie später nähere Aussagen dazu verweigert habe. Ferner habe auch H.________ seine bisher gemachten Aussagen bestätigt und anlässlich seiner Konfrontationseinvernahme mit A.________ die Angaben präzisiert und ergänzt, welche er schon vorher zu dessen Nachteil gemacht habe. Dabei falle auf, dass H.________ A.________ anlässlich der Einvernahme vom 24. Januar 2018 nur sehr zurückhaltend belastet und nicht etwa versucht habe, dessen Rolle hochzuspielen. Präzise habe er angegeben, woher er etwas wisse, und auch konsequent zwischen Tatsachen und deren Interpretation unterschieden bzw. erklärt habe, aufgrund welcher Umstände er etwas so oder anders gesehen oder wieso er etwas angenommen habe. Weiter habe H.________ darauf hingewiesen, wenn er etwas nicht gewusst habe bzw. keine Angaben dazu habe machen können. Er habe jeweils auch auf die ihm vorgehaltenen Widersprüche in seinen Aussagen bereitwillig Erklärungen abgegeben, die sich insgesamt als schlüssig und nicht als völlig abwegig oder unmöglich erwiesen hätten. All das liesse die Aussagen von H.________ durchaus als glaubhaft erscheinen. Zu den von der Verteidigung vorgebrachten Argumenten, H.________ habe keine direkte Beteiligung von A.________ am Drogenhandel wahrgenommen und mache insgesamt nur sehr ausweichende Angaben zu Lasten von A.________, führte das kantonale Zwangsmassnahmengericht aus, dass H.________ mit der Übergabe der Visitenkarte sehr wohl einen relevanten Tatbeitrag von A.________ genannt habe, ohne welchen der inkriminierte Drogendeal in Rotterdam offenbar nicht hätte stattfinden können. In Bezug auf das von der Verteidigung vorgebrachte mögliche Interpunktionsversehen in der E-Mail-Nachricht vom 16. Dezember 2015 um 14.30 Uhr hielt das kantonale Zwangsmassnahmengericht fest, dass sich dadurch keine relevante Sinnveränderung des Inhalts ergebe. Weiter stünden die Mutmassungen der Verteidigung, dass der Empfänger der zuvor genannten E-Mail-Nachricht auch H.________ selbst gewesen sein könnte, im Widerspruch zu den Aussagen von H.________ selber sowie denjenigen von M.________. Denn diese habe ebenfalls angegeben, dass G.________ mit dem Glatzkopf, also F.________, über das BlackBerry-Mobiltelefon kommuniziert habe. Im Weiteren sei auch die Tatsache fragwürdig gewesen, dass beim Empfänger der Nachricht die Grundangaben der E-Mail-Nachricht offensichtlich in italienischer Sprache ersichtlich seien; H.________ hätte wohl kaum die italienische Sprache für seine Grundeinstellungen verwendet. Hinsichtlich des von der Verteidigung ins Feld geführten Arguments, weder A.________ noch F.________ bedienten sich der serbischen Sprache bedienen, gab das kantonale Zwangsmassnahmengericht zu bedenken, dass sich die kroatische und die serbische Sprache sehr ähnlich seien. So könnten sich Kroaten denn auch mühelos mit Serben verständigen. Man spreche auch nicht umsonst von "Serbokroatisch". Die Auffassung der Verteidigung, A.________ würde sich keiner typischen serbischen Wörter wie "lebi" oder "treba" - die durchaus in der 5 kroatischen Sprache verwendet werden können - bedienen, fände damit keine Stütze. Alsdann konnte zu den Aussagen von A.________ in der Konfrontationseinvernahme vom 24. Januar 2018 gesagt werden, dass dieser die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nach wie vor bestritt. Dabei fiel auf, dass sich A.________ im Wesentlichen darauf beschränkt habe, die belastenden Aussagen von H.________ zurückzuweisen, jedoch selbst keine schlüssigen Erklärungen abgegeben habe, wieso die Angaben von H.________ falsch resp. seine eigenen Aussagen glaubhafter als die von H.________ gewesen sein sollten. Insbesondere erschloss es sich dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht nicht, weshalb A.________ bestritt, im Besitz einer "Töffjacke" zu sein, wenn er doch auf der in den Akten befindlichen Fotoverweisung genau mit einer solchen Lederjacke abgebildet ist. Insgesamt fanden sich somit auch in den Aussagen von A.________ keine Hinweise, welche die belastenden Aussagen von H.________ und M.________ überzeugend zu entkräften vermochten. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht stellte demzufolge gesamthaft nach wie vor genügend Verdachtsmomente fest, die für eine Beteiligung A.________s an den ihm vorgeworfenen qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG sprechen, weshalb der dringende Tatverdacht weiterhin als gegeben zu erachten war. Am 13. Juli 2018 führte das kantonale Zwangsmassnahmengericht aus, diese Erwägungen hätten auch zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin Gültigkeit. G.________ habe in der Konfrontationseinvernahme vom 4. Juni 2018 seine Aussagen bestätigt. Entgegen dem Standpunkt der Verteidigung stellte das kantonale Zwangsmassnahmengericht fest, dass die von G.________ gemachten Aussagen A.________ durchaus belasteten, indem er seine früheren Aussagen bestätigt habe, mit A.________ und F.________ über Drogen geredet bzw. verhandelt zu haben. Zudem habe G.________ an seinen Aussagen festgehalten, wonach er glaube, dass A.________ und F.________ zusammen gehörten bzw. eine Gruppe bildeten, sowie zusammen im Bereich Betäubungsmittel arbeitete. Mit Blick auf die Angaben von A.________ selber falle sodann insbesondere auf, dass er - auch nachdem ihm ein Foto von ihm mit einer Lederjacke vorgelegt worden sei - weiterhin verneint habe, eine Lederjacke von der Art der von H.________ beschriebenen getragen zu haben. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht stellte fest, dass A.________ nicht nur den Besitz einer schwarzen Lederjacke abstreite, sondern nun auch behaupte, dass es sich auf dem in den Akten befindlichen Foto um eine silberne "Fancy"-und nicht um eine Lederjacke handle, und dass die Strafverfolgungsbehörden die Jacke auf dem Foto vielleicht "schwarz gemacht" hätten. Nach dem Dafürhalten des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts handelte es sich bei der auf dem vorgelegten Foto abgebildeten um eine Lederjacke von der Art der von H.________ beschriebenen und nicht um eine, wie von A.________ behauptet, silberne Jacke, welche nicht aus Leder bestehe. Vielmehr sei es aus der Sicht des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts nämlich so, dass eine schwarze Lederjacke je nach Lichtverhältnissen und Blitz (auf den die Reflektionen auf dem Material der Jacke zurückzuführen sein dürften) eher grau erscheine als umgekehrt. Ebensowenig sei nachvollziehbar, weshalb A.________ den Besitz einer solchen Jacke trotz Vorhalts des Fotos weiterhin verneine. D.________ habe im Rahmen der Einvernahme vom 4. Juli 2018 die von A.________ auf dem vorgelegten Foto getragene Lederjacke ebenfalls eindeutig als schwarz bezeichnet. Vorliegend könne entgegen der Ausführungen der Verteidigung offen bleiben, ob D.________ A.________ in dieser Jacke gesehen habe oder nicht, da sich die Frage anlässlich der Einvernahme vom 4. Juli 2018 lediglich auf die Farbe der Lederjacke auf der Fotoverweisung bezogen habe. Ferner habe auch D.________ anlässlich der Einvernahme vom 4. Juli 2018 sei- ne bisherigen Angaben bestätigt, präzisiert und ergänzt, welche er zum Nachteil von A.________ 6 gemacht habe. Anhand einer seinerseits angefertigten Skizze habe er detailliert erklärt, wie die Übergabe des Amphetamingemisches stattgefunden habe, und sich ebenso präzise zur Veräusserung der rund 5'000 Stück Ecstasy-Pillen geäussert, welche er von A.________ übernommen haben wolle, um sie dann E.________ zu übergeben. Ebenfalls habe er während der ganzen Einvernahme darauf hingewiesen, wenn er etwas nicht (mehr) gewusst habe resp. keine Angaben habe machen können. Zum Vorbringen der Verteidigung, D.________ habe sich am 4. Juli 2018 an Begebenheiten bzw. Details erinnern wollen, die er zuvor in wiederholten Einvernahmen in dieser Form nicht dargetan habe, und zahlreiche seiner Aussagen seien widersprüchlich, erinnerte das kantonale Zwangsmassnahmengericht einmal mehr daran, dass die abschliessende Würdigung bzw. Abwägung der Beweisergebnisse nicht ihm obliege, sondern in erster Linie dem erkennenden Sachgericht vorbehalten sei. Zu den Aussagen von A.________ in den Konfrontationseinvernahmen lasse sich sagen, dass dieser die Vorwürfe zwar weiterhin bestreite, seine Angaben und Erklärungen die teilweise stark belastenden Aussagen von G.________ und D.________ indessen nicht zu widerlegen vermöchten. Vor dem Hintergrund der Aussagen von G.________ vom 4. Juni 2018 und D.________ vom 4. Juli 2018 präsentiere sich der Tatverdacht des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG somit nicht weniger dringend als am 18. April 2018. Daran war am 12. Oktober 2018 anzuknüpfen. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erwog damals, es möge zutreffen, dass sich der dringende Tatverdacht, wie die Verteidigung vortrage, seit dem 13. Juli 2018 nicht weiter verdichtet habe. Es gelte indessen zu bedenken, dass es stets auf die Art und Intensität der vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe ankomme; falls - wie hier - bereits in einem früheren Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse bestünden, sei es für die Fortdauer der Haft ausreichend, wenn der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt werde. Die Verteidigung verkenne denn auch, dass vom Fehlen von nach aussen hin sicht- und damit für sie erkennbaren Verfahrensschritten nicht automatisch auf die fehlende Erhärtung des Tatverdachts geschlossen werden könne; zudem beschlage der Einwand der Verteidigung entgegen deren Annahme weniger die Dringlichkeit des Tatverdachts als vielmehr die Frage der Einhaltung des Beschleunigungsgebots. Entsprechend führte das kantonale Zwangsmassnahmengericht am 14. Januar 2019, die getätigten Verfahrenshandlungen, namentlich die Erstellung des polizeilichen Schlussberichts und dessen Verarbeitung, die Planung und Vorbereitung der Schlusseinvernahme vom 29. Januar 2019 sowie die Redaktion der Anklageschrift, stellten naturgemäss keine für die Verteidigung direkt wahrnehmbaren Verfahrensschritte dar. Dieser Umstand bedeute aber nicht gleichzeitig eine unmittelbare Zerstörung des A.________ belastenden - starken - Indizienbündels, so dass der dringende Tatverdacht immer noch gegeben sei. Nicht anders verhält es sich zum jetzigen Zeitpunkt. A.________ lässt in seiner Stellungnahme vom 4. April 2019 zum Entwurf der Anklageschrift vom 14. März 2019 im Wesentlichen aufs Neue seine Sichtweise, Sachverhaltsdarstellung und Interpretation der erhobenen Aussagen gegenüberstellen, was das von der Staatsanwaltschaft bereits wiederholt beschriebene und oben zusammengefasst wiedergegebene Indizienbündel jedenfalls immer noch nicht unmittelbar zu zerstören vermag. Zudem gilt es, A.________ daran zu erinnern, dass es ohnehin Aufgabe des Sachgerichts sein wird, die erhobenen Beweismittel und Indizien und damit auch die Aussagen abschliessend zu würdigen. Mit Blick auf die im Entwurf der Anklageschrift vom 14. März 2019 enthaltenen Vorwürfe ist mithin nach wie vor von einem dringenden Tatverdacht auszugehen. 4. 7 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Vorinstanz stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Diese ist zu bejahen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Flucht- gefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Um- stände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bin- dungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORS- TER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts BGer 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, BGer 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). 4.2 Die Fluchtgefahr wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht konkret bestritten. Sie besteht weiterhin, zumal es bei diesem Haftgrund gleichfalls um die Sicherung der Erreichbarkeit und Anwesenheit des Beschwerdeführers im Strafverfahren und damit um dessen Verfügbarkeit nicht nur zwecks weiterer Befragung geht, sondern auch um den allfälligen Vollzug einer Freiheitsstrafe. Eine Flucht des Beschwerde- führers im Falle der Freilassung erscheint nicht bloss als möglich, sondern als wahrscheinlich (siehe dazu vertieft den Entscheid des Zwangsmassnahmenge- richts KZM 17 1349 vom 13. Oktober 2017 S. 4 f.). 5. 5.1 Die Haft muss schliesslich verhältnismässig sein. Es kann analog auf Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO verwiesen werden. Demnach sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) eine in Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist ab- geurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass ei- ne an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. 5.2 Geeignete Ersatzmassnahmen, die die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, sind keine ersichtlich. Die Akten lassen zudem immer noch keine Verletzung des Be- schleunigungsgebots erkennen, welche die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge haben müsste. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 13. Oktober 2017 in Untersuchungshaft. Ihm werden mehrfache qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG vorgeworfen. Ihm droht in Anbe- tracht der zur Diskussion stehenden Drogenmenge nach wie vor eine empfindliche, 8 mehrjährige Freiheitsstrafe. Angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last geleg- ten Straftaten fällt die Gesamtheit der bisherigen Haftdauer noch nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle der rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der vorgesehenen freiheitsentziehenden Sanktion. Mit Rücksicht auf die am 31. Mai 2019 erfolgte Anklageerhebung, die auf den 9. Dezember 2019 bis am 12. Dezember 2019 anberaumte Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht, eine ausreichende zeitliche Marge zugunsten des Regionalgerichts zwecks Einreichung eines Haftverlängerungsantrags im Verschiebungs- oder Verzögerungsfalle sowie auf die anhaltende Fluchtgefahr ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Si- cherheitshaft richtigerweise ausnahmsweise für sechs Monate an, d.h. bis am 30. November 2019. Die Haftverlängerung ist sowohl im weiteren als auch im en- geren Sinne verhältnismässig. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtlichen Verteidigung sind keine entschädigungswür- digen Aufwendungen entstanden. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident P.________ (mit den Akten) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland - Staatsanwalt Q.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 26. Juni 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10