7 wenn sie aufgeboten werden (siehe Art. 205 Abs. 1 StPO). Wie daraus ein willkürliches Handeln des Gesuchsgegners erkennbar sein soll, ist für die Beschwerdekammer nicht erkennbar. 5.3.6 Was die Gesuchstellerin darüber hinaus ausführt – so etwa, dass die Wohnadresse des Anzeigestellers falsch bezeichnet worden sei –, geht an der Sache vorbei und vermag ebenfalls keinen Anschein der Befangenheit des Gesuchsgegners zu erwecken. 5.4 Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch abzuweisen.