5.3.5 Keine Befangenheit oder Parteilichkeit zu belegen vermag der Umstand, dass der Gesuchsgegner den Einvernahmetermin vom 13. Juni 2019 mit Rechtsanwalt D.________ abgesprochen hat, nicht aber mit der Gesuchstellerin. Der Grund liegt schlicht darin, dass Rechtsanwalt D.________ nicht Partei ist, sondern beruflich die Vertretung von Parteien übernimmt. Es ist daher auf seine anderen beruflichen Verpflichtungen Rücksicht zu nehmen, soweit dies möglich ist. Die Parteien hingegen haben eine gesetzliche Erscheinungspflicht; sie haben dann zu erscheinen,